Wer ist Journalist?

In den letzten 2,5 Jahren sind immer wieder Vertreter der freien Presse Adressaten von polizeilichen Maßnahmen geworden. Diese Maßnahmen reichten bis hin zur Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen. In einem Sachverhalt ging es nach den uns vorliegenden Informationen um die vermeintliche Herstellung und Fälschung von Presseausweisen der eigenen journalistischen Vereinigung.

Wir wollen diese Thematik etwas genauer beleuchten. Artikel 5 Abs. 1 GG lautet wie folgt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Das Pressegesetz für das Land NRW führt in § 1 aus: (1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet. (2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. (3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten. (4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

U.a. Zwangsmitgliedschaften in Berufsorganisationen sind nicht vorgesehen und strenggenommen existieren keine offiziellen Pressausweise. Dennoch geben sechs Verbände seit 2018 wieder einen bundeseinheitlichen Presseausweis heraus. Einer davon ist der Deutsche Journalisten-Verband (DJV). Nur diese Presseausweise sind auf der Rückseite vom Vorsitzenden der Innenministerkonferenz unterschrieben. U.a. steht außerdem auf der Rückseite: „Dieser Pressausweis soll der/die Ausweisinhaber(in) in der Wahrnehmung seines/ihres Auskunftsrechts gegenüber Behörden unterstützen. […] Der Presseausweis erleichtert den Behörden die Überprüfung wer als Vertreter(in) der Presse tätig ist“. Diese Presseausweise werden u.a. nur an hauptberufliche Journalisten ausgegeben. Die Satzung des Landesverbandes NRW des DJV konkretisiert die Anforderungen einer Ordentlichen Mitgliedschaft in § 5: „(1) Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, (a) wer eine hauptberufliche journalistische Tätigkeit nachweist, die vom Landesvorstand anerkannt wird; […].“

Zum Schluss sei noch erwähnt, dass vier der sechs Verbände, welche den bundeseinheitlichen Pressausweis herausgeben, jeweils mit zwei Vertretern den Trägerverein (e.V.) des Presserats bilden. Finanziert wird die Arbeit des Presserats durch Beiträge der Trägerverbände und seit 1976 durch den Bund (Beschwerdeausschuss). „Der Presserat hat die Aufgabe […] die Pressefreiheit zu schützen […]“ und „tritt […] für den ungehinderten Zugang von Journalisten […] zu Nachrichtenquellen ein“.

Quelle und weitere Informationen unter: https://www.presserat.de/aufgaben-organisation.html.

Jeder möge sich nach diesen Ausführungen zum Thema Pressefreiheit im engeren Sinne seine eigenen Gedanken machen.