Freispruch für Dr. Weikl!
Offener Brief an Justiz, Verwaltung und Medien – Der Artikel erschien zuerst auf ansage.org
Am Montag, den 02.05.2022, wird das Amtsgericht Passau ein Urteil gegen den „Maskenarzt“ (so BR 24) Dr. Ronald Weikl (seine Freunde nennen ihn „Ronny“ wegen massenweiser Ausstellung von Blanko-Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht fällen. Ob es sich dabei um die Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse handelte, die nach §278 Strafgesetzbuch (StGB) mit Strafe bedroht ist, wie von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, oder nur um ärztliche Bescheinigungen, wofür §278 (StGB) gar nicht greift, wie die Verteidigung vorbringt, wurde gar nicht intensiv diskutiert und blieb eigentlich bis zuletzt offen.
„nullum crimen, nulla poena sine lege“
Wichtig ist insbesondere der genaue Wortlaut des Gesetzes zum Zeitpunkt der „Tat“. Bis zur Neufassung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.11.2021 (BGBlI S. 4906) machen sich Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen nach § 278 STGB a.F. (alte Fassung) nur dann strafbar, wenn sie ein
„…unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen“
ausstellen. In den Medienberichten war nicht bekannt gegeben (vulgo: unterschlagen) worden, wie viele der ‚inkriminierten‘ ärztlichen Bescheinigungen von Dr. Weikl vor dieser Gesetzesänderung ausgestellt worden waren. Vermutlich mit Absicht! Denn sonst hätten die MSM, allen voran die recht „heizerische“ und Dr. Weikl pejorativ (abwertend) darstellende Lokalpresse (PNP), ja schreiben müssen, dass alle ärztlichen Bescheinigungen lange vor der Einleitung des Strafverfahrens, lange vor dem Durchsuchungsbeschluss und lange vor den Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen am 16.12.2020 ausgestellt worden waren, also lange vor der Gesetzesänderung.
Dann gilt aber das Gesetzlichkeitsprinzip im Strafrecht, d.h. der seit 1813 von Anselm von Feuerbach ins bayerische Strafgesetzbuch geschriebene Leitsatz „nullum crimen, nulla poena sine lege“, dann gilt nur § 278 StGB a.F. Wüsste von Feuerbach, der ob seiner rechtssystematischen Ideen wegweisenden Ruhm von europäischem Rang erlangte, was knapp 210 Jahre später bayerische Staatsanwälte und Polizisten daraus machen, würde er sich zu Tode schämen.
Die Tatbestandsmerkmale
Schon von Anfang an haperte es bei der Strafanzeige und im Klageverfahren an ordentlicher Subsumtion der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Unrichtig konnten die ärztlichen Bescheinigungen eigentlich gar nicht sein. Ob sie dies waren oder nicht, oblag weder der Prüfung durch die Polizei noch der Staatsanwaltschaft, hier ist medizinischer Sachverstand gefragt und die Berufsordnung für Ärzte. Solange der Arzt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt, sein ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten ausrichtet und den Stand der medizinischen Erkenntnisse beachtet, so lange ist er frei von Weisungen, vor allem von Nichtärzten.
Schon zu Beginn der C-Krise war der Weltgesundheitsorganisation (WHO), dem Robert-KochInstitut (RKI) und weiten Teilen der medizinischen Wissenschaft bekannt, dass die undifferenzierte Maskenpflicht keinesfalls evidenzbasiert ist, Masken keinen umfassenden Fremd- und Eigenschutz gewährleisten und vor allem für den Träger äußerst gesundheitsschädlich sein können.
Das hätte man ja auch schon aus den Arbeitsschutzrichtlinien entnehmen können, die vor den C-Änderungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 16.04.2020 galten; diese gestatteten jedem erwachsenen Berufstätigen nur eine maximale Tragedauer von maximal 75 Minuten, verpflichteten zu einer Tragepause und warnten vor privater Nutzung.
Man hätte auch auf die Maskenhersteller selbst verweisen können, die zumindest bis zum 17.05.2021 den Hinweis auf ihre Masken aufdruckten: „“Nicht gegen Partikeln radioaktiver Stoffe, Viren und Enzyme“.
Vor allem Kinder sind betroffen, die nach täglichem Einatmen größerer Mengen des eigenen, ausgeatmeten Kohlendioxids unter erheblichen Nebenwirkungen klagen. Inzwischen diagnostizieren niederbayerischen Schulpsychologen bei ihnen „erdrückendes Leid“ (PNP v.31.01.2022), die Fallzahlen für Autismus, psychische Störungen, Psychosen und Suizid im Kindesalter explodieren geradezu (jüngste Beispiele: USA: + 30%; Zürich/Schweiz: +50%, England: +75%;) und aus der Kinder- und Jugendpädiatrie mussten alarmierende Appelle an die politisch Verantwortlichen gesendet werden.
Man könnte sogar noch kurz vor der Urteilsverkündung vielleicht zur besseren Rechtsfindung doch noch schnell einen Blick in die führende deutsche Meta-Studie werfen (65 wissenschaftliche Arbeiten, darunter zwei andere Meta-Analysen und 14 Reviews), die die massive Schädigung durch Masken beweist und deren Nutzen in Frage stellt.
Und der Staatsanwalt spricht im April 2022 immer noch beharrlich von unrichtigen Bescheinigungen und von Fremdgefährdungen, selbst noch in seinem Schlussplädoyer. Wie verbohrt muss man sein, die fatale Lebenswirklichkeit nicht erkennen zu wollen? Wie groß muss der politische Druck sein, dem die Staatsanwaltschaft unterliegt? Oder wie groß ist die politische Gefallsucht, um den politisch Mächtigen zu folgen, evtl. im persönlichen Streben nach einem höheren Amt? Über die Motive muss man rätseln. Warum aber stellt niemand die Anderen vor Gericht, die dieses Menschheitsverbrechen entgegen der Erkenntnisse der Wissenschaft angeordnet und sich evtl. sogar bei den diversen Maskendeals gründlich bereichert haben?
Zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft
… müssten zum damaligen Zeitpunkt die ärztlichen Bescheinigungen ausgestellt worden sein, d.h. der ausstellende Arzt Dr. Weikl hätte bewusst, mit Wissen und Wollen, solche Bescheinigungen für die Vorlage oder den sonstigen Gebrauch bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften ausgestellt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist Voraussetzung der Tatbestandsmäßigkeit – und in keinem Fall gegeben. Nachweislich niemand hatte von Dr. Weikl eine solche Bescheinigung mit der Begründung gefordert, sie Behörden oder Versicherungsgesellschaften vorlegen zu wollen und in keinem Fall wurde eine solche Bescheinigung von Dr. Weikl an Behörden und Versicherungsgesellschaften adressiert.
Wenn aber schon die objektiven Tatbestandsmerkmale fehlen, dann fehlt es erst recht an den subjektiven Tatbestandsmerkmalen.
Dass dies „wider besseres Wissen“ von Dr. Weikl bescheinigt worden sei, ist in dem Hauptverfahren widerlegt worden. Niemand von Polizei und Staatsanwaltschaft kann Dr. Weikl die Integrität als Mensch und Arzt absprechen und dessen ärztlichen Bescheinigung als unrichtig disqualifizieren. Seine Patienten klagten über die Beeinträchtigung der Atmung, Abfall der Sauerstoffsättigung, Hyperknapie, Anstieg der Herz- und Atemfrequenz, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Feuchtigkeit unter der Maske, Temperaturanstieg, Konzentrationsschwächen, Erschöpfungszustände, Verwirrtheit, Hautreaktionen, u.v.a.m. – und er stellte dem entsprechend die ärztliche Bescheinigung aus, die den Patienten von der Tragepflicht der Maske medizinisch befreien sollte. Was daran ist kriminell?
Un-Verhältnismäßigkeit
Was extrem auffällt, ist die Unverhältnismäßigkeit, die dieses ganze Verfahren durchzieht. Das fing schon bei dem Hinweisgeber, einem Schulbusfahrer an, dem die wachsende Zahl maskenbefreiter Schüler nicht in den Kram passte und, ganz Staatsbürger mit kleiner Macht, ganz im Sinne des Verfassungsschutzes (früher und woanders nannte man so jemanden „informeller Mitarbeiter“), die Schule verständigte, diese dann das Schulamt und dieses dannalle Schulen, um alle derartigen Schüler zu erfassen; so kamen die ersten rund 40 Anzeigen zustande; Auch die aufwändigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen wenige Tage vor Weihnachten 2020 in den Praxis- und Privaträumen des Arztes mit mehreren Dutzend Kräften aus Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaft war unverhältnismäßig, sollte wohl kriminalisieren und einschüchtern (Modell: Razzia im Bandenmilieu, oder wie es eine Praxismitarbeiterin in ihrer Zeugenaussage nannte: „traumatisierendes Überfallkommando“);
Die Unverhältnismäßigkeit zeigte sich auch in den zum Teil rechtlich fragwürdigen Ermittlungsmethoden der Polizei (es soll polizeiliche Besuche bei Patienten gegeben haben, in denen ihnen ein Strafverfahren ‚in Aussicht gestellt‘ wurde, um dann mehr oder weniger dezent anzudeuten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie einstellen könnte, wenn sie im Sinne der Klage aussagten; diesen Vorwürfen wurde übrigens nicht nachgegangen). Letztlich muss man auch die unverhältnismäßige Prozessführung durch Staatsanwaltschaft und auch Gericht monieren (Anzahl der Sitzungstage, ungewöhnliche Intensität der Patienten-/Zeugenbefragungen, Vorabankündigung des Staatsanwaltes, in jedem Fall das Verfahren „bis zum Bayerischen Obersten Landgericht treiben“ zu wollen).
Das sture Beharren des Staatsanwaltes auf dem Anklagevorwurf, der mangels tatbestandsmäßigem Handelns eigentlich schon gar nicht hätte zur Anklageerhebung führen dürfen und sein Beharren auf der tatsachenwidrigen, von der medizinischen Wissenschaft längst widerlegten Behauptung, dass die durch Dr. Weikl von der Maske befreiten Menschenandere Menschen gefährdet hätten endete nach acht Terminen in einer abstrus hohen Strafmaßforderung des Staatsanwaltes: Zwei Jahre sechs Monate Haft ohne Bewährung –
Dazu drei Jahre Berufsverbot!
Das war dann das i-Tüpfelchen auf der Serie der Unverhältnismäßigkeiten, die dieses Verfahren durchzieht. Eine solche Strafmaßforderung liegt auf bzw. sogar über dem Niveau der Verurteilung der Unterstützer der islamischen Dschihad-Union (IJU) durch das OLG Frankfurt, dem Urteil gegen einen ex-DFB-Schiedsrichter in einem bekannten Wettskandal oder dem Urteil gegen einen Beamten wegen Bestechlichkeit, der immerhin als Referatsleiter eines Landesamtes Informationen über kriminelle Aktivitäten gegen die Zahlung von 143.000 Euro unterdrückte. Alles gewichtige Fälle organisierter oder schwerer Kriminalität – aber gewiss nicht vergleichbar mit dem Fall des „Maskenarztes“.
Insbesondere die Forderung unverzüglich mit Verurteilung ein vorläufiges Berufsverbot zu verhängen, zeigt den missionarischen, ja fanatischen Eifer des Staatsanwalts: Dies träfe den Arzt aus Leidenschaft, dessen Richtschnüre als Mensch und als Arzt stets sein Gewissen und die Gebote der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit waren. besonders hart und würde seine Existenz vernichten. Ist es das, was gewollt ist? Soll hier ein Exempel statuiert werden? Soll hier ein Vorstandsmitglied des überaus aktiven Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD)“ mundtot gemacht werden? Soll so das von diesem Verein vorgelegten Corona-Ausstiegkonzept beschädigt oder gar zerstört werden?
Soll Dr. Weikl abgestraft werden wegen seines „unbotmäßigen Verhaltens“ gegen die Staatsgewalt, wegen seiner Reden auf Demonstrationen gegen Maskenzwang und sonstige unverhältnismäßige Corona-Maßnahmen?
Man kann jetzt nur noch auf den Richter hoffen, dass er die fehlende Tatbestandsmäßigkeit und Unverhältnismäßigkeit der justiziellen Maßnahmen während der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung durchschaute und jetzt zu einem mutigen Freispruch kommen wird, damit dem Rechtsstaat nicht noch mehr Schaden zugefügt werde.