Alles was Recht ist! Teil 2

„Sinn und Unsinn“

(Gedanken zu Recht und Gesetz im Zusammenhang mit Maßnahmen der Corona-“Pandemie“)

Scheuch:„Nein, wissenschaftlich macht das überhaupt keinen Sinn, Masken im Freien zu tragen. Der Kontakt im Freien reicht selten aus, um sich zu infizieren. Man müsste sich 15 Minuten sehr eng gegenüberstehen und sich quasi in der Aerosol-Wolke des Gegenüber befinden.“

(Auszug aus Interview des SWR mit Dr. Gerhard Scheuch, einem der führenden Aerosol-Experten)

Überall begleiten uns seit Beginn dieser „Pandemie“ diverse Maßnahmen, die – so man der offiziellen Darstellung folgen will – unbedingt notwendig sind zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Hier werden einige dieser Auflagen bei Versammlungen deutlich unter die Lupe genommen, ob sie denn aus diesem Gesichtspunkt Sinn machen.

Zuallererst definieren wir den Begriff „Maßnahme“:

Eine Maßnahme ist ein Rechtseingriff in die Rechte einer Person (auch juristische Person, z. B. Partei, Verein, Firma o.ä.),

  • der gegen Willen oder gegen den mutmaßlichen Willen des Betroffenen getroffen wird. Eine Maßnahme ist erst dann nicht gegen den Willen des Betroffenen, wenn die Initiative vom Betroffenen ausgeht. Zum Beispiel: ein psychisch Kranker geht zur Polizei und bittet um Einweisung in eine Klinik, weil er aktuell eine Gefahr für sich oder seine Umwelt darstellt. Alles andere ist und bleibt eine Maßnahme mit all den beschriebenen rechtlichen Voraussetzungen unabhängig von irgendeiner Einverständniserklärung
  • bei der die Befugnis zur Durchsetzung gesetzlich festgelegt ist.  Es gibt präventive Maßnahmen, die z.B. im Polizeiaufgabengesetz geregelt sind und es gibt repressive Maßnahmen, die z.B. für die Polizei in der StPO geregelt sind.
  • deren Zweck der Maßnahme exakt definiert ist (z. B. Feststellung der Identität nach Ordnungswidrigkeit / Platzverweis wegen konkreter Gefahr bei weiterem Verweilen an der Örtlichkeit)
  • der geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu erreichen (z.B. Unterbinden einer Trunkenheitsfahrt; alle Gefahren im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt sind nicht mehr gegeben)
  • bei dem der zu erwartende Schaden nicht größer sein darf als der angestrebte Erfolg (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

Ist der Zweck der Maßnahme erreicht, dann muss natürlich sofort abgebrochen werden.

Jetzt beleuchten wir einige Maßnahmen in diesem Licht einmal neu:

Maskenpflicht bei Versammlungen / Aufzügen (Spaziergänge) im Freien:

Da im Freien eine Übertragung des Virus „sehr selten“ und bei Einhaltung eines gewissen Abstandes äußerst unwahrscheinlich ist, kann die Schutzfunktion gar nicht greifen.

=> nicht geeignet

Verbot von Aufzügen (Spaziergängen) zugunsten stationärer Veranstaltungen:

Die Situation bei einem Aufzug ist aufgrund der ständigen Bewegung und den dadurch resultierenden ständig wechselnden Abständen außerhalb der Aerosol-Wolke des Mitmarschierenden eher so, dass eine Infektion sich als äußerst unwahrscheinlich darstellt. Bei einer stationären Outdoor- Veranstaltung ist eine Ansteckung zwar immer noch sehr unwahrscheinlich, aber die oben beschriebene Face-to-Face-Situation kann tatsächlich dort stattfinden.

=> nicht geeignet

Verhindern des Losmarschierens bzw. Weitermarschierens eines Aufzuges oder Spaziergängern durch Sperrung der Straße:

Der Abstand zwischen den Aufzugteilnehmern kann durch die Dynamik des Aufzuges nicht mehr eingehalten werden. Ein Infektionsgeschehen ist durch die Maßnahme sehr viel wahrscheinlicher als ohne Rechtseingriff.

=> nicht geeignet

Wasserwerfer- / Pfefferspray- / Schlagstock-Einsatz, um die Versammlung oder Aufzug (Spaziergänger) zu zerstreuen:

Der Einsatz von Waffen bzw. Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt, um eine ungefährliche Situation zu bereinigen, kann nicht verhältnismäßig sein.

=> nicht geeignet

Diese Analyse kann für fast jede Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz weiter geführt werden. Und das Ergebnis ist fast immer das selbe: nicht geeignet.

Da sich dadurch die Rechtfertigung für diesen Rechtseingriff in Luft aufgelöst hat, ist damit oft ein erfüllter Straftatbestand verbunden (z.B. Nötigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung uvm.). Rechtlich verantwortlich ist immer der vor Ort agierende Beamte persönlich.

Eine um sich greifende Unsitte bei den Verfolgungsbehörden ist inzwischen das verantwortlich machen des Veranstaltungsleiters bei Ordnungswidrigkeiten der Veranstaltungsteilnehmer und damit ein entsprechendes Verschicken der Ordnungswidrigkeitenanzeigen an den Veranstaltungsleiter.

Der lt. Gesetz vorherrschende Grundsatz zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Deutschland ist das sogenannte „Täter-Prinzip“. Nur derjenige, der klar was verkehrt gemacht hat (Täter, Beihelfer oder Anstifter), kann auch dafür zur Verantwortung gezogen werden. Ein Veranstaltungsleiter, der die Veranstaltung gemäß der Auflagen korrekt leitet, und auch nicht zur Verübung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufruft,  kann damit keinesfalls für die Untaten der Teilnehmer zur Verantwortung gezogen werden. Das widerspricht jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Eine kurze Bemerkung für die Sachbearbeiter dieser festgestellten Verstöße oder die Ausführenden dieser Maßnahmen:

Wenn (nicht falls) irgendwann einmal die Rechtmäßigkeit diskutiert wird, beginnt der große Kehraus unten, nicht oben. Jeder hier Agierende sollte sich aufgrund seiner Ausbildung über die Rechtslage im Klaren sein und damit in der Lage sein, Recht von Unrecht zu unterscheiden. Und sich auf die Befehlskette zu berufen, hat noch nie funktioniert.

Ein Kommentar von „Polizisten für Aufklärung e. V.“

Quellen:

https://www.swr.de/swr1/rp/aerosol-experte-scheuch-100.htmlhttps://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayvgh-20-n-20-767-vorlaeufige-ausgangsbeschraenkungen-rechtswidrig-uebermassverbot/

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-29086

https://www.vgh.bayern.de/bayvgh/oeffentl/pm/

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