Das Handeln eines Beamten im Spiegel der Presse vor 34 Jahren

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Günter Matthes war ein Journalist bei der Zeitung „Der Tagesspiegel“ in Berlin. Seine Analysen und Kommentare waren legendär. Aus welchen Gründen auch immer hatte ich von ihm eine Kolumne vom 28. Februar 1988 (!) aufgehoben. In ihr beschrieb er, was von einem Beamten zu erwarten ist, auch dann, wenn widerrechtlich Druck auf ihn ausgeübt wird. Gerne möchte ich aus den Darlegungen von G. Matthes den wesentlichen Teil wiedergeben.

Von Tag zu Tag

Rechtzeitig nein gesagt

(…)

Ein Beamter hatte nein gesagt, weil er eine von ihm verlangte Baugenehmigung für rechtswidrig hielt und dies einleuchtend begründete. Für seine Gehorsamsverweigerung wurde er disziplinarisch bestraft. Der Staatssekretär Conen der Innenverwaltung erklärte das für Rechtens.

Das Verwaltungsgericht hat die Maßregelung des Bauamtmanns, der seine formelle Gehorsamspflicht am Diensteid maß, korrigiert. Jeder Beamte schwört Verfassungs- und Gesetzestreue sowie auf eine auf das Allgemeinwohl gerichtete Pflichterfüllung.

Der Amtmann hatte einen Braten gerochen, bevor er auf den Tisch kam. Wissen konnte er zur Zeit seiner Entscheidung noch nicht, warum sein Stadtrat Herrmann auf eine Ausnahmegenehmigung zugunsten des Baubetreuers Franke drängte. Herrmann war von Franke bestochen.

Der Baubeamte traf aber durchaus keine einsame Entscheidung, als er ablehnte. Der Senator für Stadtentwicklung hatte Bedenken angemeldet. (…) Einmal fehlten die vorgeschriebenen Autostellplätze, zum anderen lagen die meisten der in dem Objekt geplanten Wohnungen ausschließlich nach Norden. Der Beamte befand, ein gesundes Wohnen sei nicht gewährleistet. So stellt man sich eine funktionierende Bauaufsicht vor. Mit dem stadtbekannten Humor, in Berlin würde überhaupt nur mit Ausnahmegenehmigungen gebaut, wird man einen Staatsdiener nicht zum Gehorsam zwingen wollen.

Nun könnte der Bürger sich damit beruhigen, unser System der Gewaltenteilung habe ja funktioniert, da das Gericht die sogar nach Bekanntwerden des Bestechungsskandals aufrechterhaltene disziplinarische Geldstrafe für den Beamten mit deutlichen Worten aufhob. Doch es muß ein Thema bleiben, wie ausgeprägt obrigkeitlich bei der für Sicherheit und Personal zuständigen Hauptverwaltung gedacht wird.

In seiner vom Gericht geforderten Stellungnahme beharrte der Jurist Dr. Conen darauf, der Beamte habe objektiv und subjektiv die Gehorsamspflicht verletzt. Dabei zitierte er den betreffenden Paragraphen 22 des Beamtengesetzes unvollständig. Zwar muss ein Beamter eine von ihm für rechtlich bedenklich erklärte und verweigerte Anordnung ausführen, wenn der nächsthöhere Vorgesetzte sie bestätigt. Doch gilt das nicht, wenn „das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist.“

Genau darauf hat der Beamte sich berufen und er trägt laut Gesetz „für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“ Er war im Recht, unabhängig davon, daß die dann aufgedeckte Korruption seine Ablehnung auf dramatische Weise als richtig bestätigt hat.

Wenn aber schon Vorgesetzte anderer Meinung sind und einen Fall an sich ziehen, dann dürfen sie doch ohnehin eine nicht unvernünftige Verweigerung eines Beamten nicht auch noch einem Disziplinarverfahren unterwerfen, ihn also ducken.

Der bedingungslose Gehorsam hat in unserer Geschichte eine breite, schlimme Spur hinterlassen. Wir haben Grund, auch den Rechtsstaat am Erfolg begründeten Widerspruch zumal seiner unmittelbaren Vollstrecker zu messen.

Disziplinarisch zu ahnden wäre in dem Wilmersdorfer Fall das Verhalten des Vorgesetzten. Nachgeordnete wie der Bauamtmann, der vor einem Skandal schon nein zu dessen Ursachen sagte, sind eher Kandidaten für das Bundesverdienstkreuz.

-thes

Es lohnt sich, diese Kolumne gedanklich auf die heutige Zeit zu übertragen. Mehr ist hierzu wohl nicht anzumerken.