Besorgnis der Befangenheit

– Anmerkungen zu einem Handschlag in Leipzig –

Der Sachverhalt und die sich daraus stellenden Fragen

Kürzlich kursierte bei TELEGRAM eine Aufnahme, auf der ein bei einer Kundgebung im Oktober 2022 in Leipzig eingesetzter Polizist im Einsatzanzug einem maskierten Mann in freundschaftlicher Art die Hand reichte. Es wirkte so, als wenn die beiden sich gut kennen würden. Gehörte der Zivilist eventuell zu den Teilnehmern der Gegendemonstranten? Oder war ein anderweitiger Beobachter? Die Kommentierungen zu dem Geschehen waren insgesamt als recht kritisch einzustufen. Und so erhielten auch die Polizisten für Aufklärung die Frage, wie sie das Verhalten des Polizisten einstufen würden und ob das Verhalten des Beamten nicht gegen das Neutralitätsgebot verstieße. Alternativ wurde gemutmaßt, dass es sich bei dem Zivilisten um einen V-Mann der Polizei handeln könnte. Tja, um vorerst kurz zu antworten: Das könnte alles gewesen sein oder auch nichts.

Wichtig ist meines Erachtens erst einmal, den Vorgang lediglich zur Kenntnis zu nehmen, ihn aber nicht ohne nähere Informationen zu bewerten. Das bedeutet auch, dass wir uns als Polizisten für Aufklärung weder zu einer schnellen Erklärung hinreißen lassen noch eine verbale Verurteilung der Handlung des Polizisten vornehmen. Vielleicht gibt es für das Verhalten der beiden Männer eine ganz banale Erklärung, mit deren Wissen sich jegliche Spekulationen schnell erübrigen würden. Eventuell hat der Polizist tatsächlich einen Zivilbeamten oder V-Mann begrüßt, was aber in einsatztaktischer Hinsicht als ungeschickt bezeichnet werden müsste. Zumindest kenne ich aus meiner Erfahrung von Polizeieinsätzen keinen Fall, in dem sich Polizisten in Uniform und in ziviler Kleidung eine solche Blöße gegeben hätten.

Besorgnis der Befangenheit

Die Situation in Leipzig verbunden mit den an uns gerichteten Fragen bietet sich allerdings an, einmal generelle Dinge zum Thema der Besorgnis der Befangenheit für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes zu erläutern. Ausgeklammert werden hier sowohl die Besorgnis einer Befangenheit für Richter und Schöffen als auch die Frage, ob die Richter des Bundesverfassungsgerichts im Fall der Klage zur sogenannten Bundesnotbremse befangen waren (vorheriges Treffen von Mitgliedern der Bundesregierung mit den Richtern des Bundesverfassungsgerichts; Befangenheitsantrag gegen sie wurde im Oktober 2021 abgewiesen).

Der Begriff der Befangenheit lässt sich kurz und knapp mit dem Wort Voreingenommenheit erklären. Ein rechtsstaatliches Verfahren ist unter anderem verbunden ist mit den Begriffen der Fairness, Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung vor dem Gesetz. Könnte der agierende Beamte nicht mehr wertefrei gegenüber der Situation bzw. dem Adressaten der staatlichen Maßnahme sein, wären diese genannten Aspekte nicht gewährleistet. Eine  mögliche Befangenheit des Handelnden gefährdet demnach generell das behördliche Ziel.

Für einen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes heißt das, dass er von Amtshandlungen befreit werden soll,  
– die für ihn selbst,
– für Angehörige von ihm oder
– zu anderen Personen, zu denen ein besonderes Verhältnis besteht,
führen könnten.
Es geht darum, eine Bevorzugung, eine Benachteiligung oder eine anderweitige Belastung für die an der staatlichen Maßnahme Beteiligten auszuschließen.

Gesetzliche Regelungen sollen sicherstellen, dass nur Bedienstete tätig werden, die vorurteilsfrei, sachgemäß, unparteiisch und frei von persönlichen Konfliktsituationen agieren können. Im Zentrum stehen die §§ 20 (Ausgeschlossene Personen) und 21 (Besorgnis der Befangenheit) Verwaltungsverfahrensgesetz. Angehörige im Sinne des § 20 VwVfG sind alle Personen, bezüglich derer der Beamte auch in einem Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) hätte. Es zählen hierzu also der oder die Verlobte des Beamten, der/die Ehegatte/Ehegattin (auch nach Scheidung), Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie usw. § 21 VwVfG umfasst alle anderen Menschen, gegenüber denen der Amtswalter nicht neutral handeln könnte.

Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. (…)

Es geht also nicht darum, dass der Beamte tatsächlich befangen ist, sondern dass hierfür die Besorgnis besteht. Allein das reicht schon aus, um ihn von seinen Dienstpflichten in dem Einzelfall zu entbinden. Realisiert der Beamte mit dem Beginn seiner Amtshandlung, dass er eine bestimmte (private) Beziehung zu dem Adressaten hat, besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten. Jener hat nun einen Anspruch, die dienstliche Handlung nicht weiter vornehmen zu müssen. Kommt der Vorgesetzte dem Antrag des Beamten auf Befreiung von der Amtshandlung nicht nach, gibt es die Möglichkeit der Remonstration. Unabhängig von der Meldepflicht stehen Vorgesetzte generell in der Verantwortung, mögliche Konfliktsituationen der Mitarbeiter zu erkennen und situationsgerecht zu entscheiden. Eine Nichtbeachtung der Meldepflicht des Beamten, bei dem die Besorgnis zur Befangenheit besteht, kann eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Folge haben.

Zwei Beispiele

Polizeikommissar Soldau nimmt an einer Verkehrskontrolle seiner Dienststelle teil. Ihm wird ein Pkw Honda zur Kontrolle zugewiesen. Im Wagen sitzt sein Jugendfreund Rudi. Dieser steigt gleich aus dem Auto aus und begrüßt PK Soldau herzlich mit einem Handschlag. Auch er ist über das Wiedersehen erfreut. Es wäre jetzt nicht zu erwarten, dass PK Soldau diesen Autofahrer einschließlich des Kfz. mit der gleichen Sorgfalt überprüft wie die anderen Verkehrsteilnehmer (Führerschein, Fahrzeugschein, Verkehrstüchtigkeit von Rudi, Verkehrstauglichkeit des Autos usw.).

Auch Polizeioberkommissarin Neukrug ist an diesem Einsatz beteiligt. Zu ihr wird ein Pkw Opel gelotst. Sie erkennt in dem Wagen gleich Herrn und Frau Sommer. Sie wohnen drei Häuser von der Beamtin entfernt und fallen in der Wohnstraße oft dadurch auf, dass sie laute Partys feiern und damit die Nachbarn belästigen. Zudem stellen Herr und Frau Sommer hin und wieder ihre beiden Autos gerne auf den Gehwegen ab. Es besteht die Möglichkeit, dass POK’in Neukrug dieses Ehepaar besonders „gründlich und zeitintensiv“ kontrolliert.

Im ersten Fall bestände die Besorgnis, dass PK Soldau seinen alten Freund Rudi bevorteilt, im zweiten Sachverhalt die der Benachteiligung des Ehepaars durch die Beamtin Neukrug.  

Zusammenfassung

Bestandteil eines rechtsstaatlichen Handelns von Beamten ist immer die sogenannte Rechtmäßigkeit der Amtsausübung. Hierzu gehören die persönlichen Voraussetzungen des jeweiligen Amtswalters mit der Frage der Besorgnis einer Befangenheit. Ob in Leipzig der Polizist im Einsatzanzug überhaupt eine hoheitliche Maßnahme gegenüber dem maskierten Mann, dem er die Hand gereicht hat, vorgenommen hat, ist durch das Video nicht zu belegen. Auf jeden Fall wäre es die Aufgabe des Vorgesetzten, bei dem Beamten einmal nachzufragen („Kennt Ihr Euch? Wie kommt es, dass Du ihn so vertraulich begrüßt?“). Allein das wäre notwendig, unabhängig davon, ob der Mann zufällig oder bewusst am Einsatzort war. Und wenn er nicht unbeabsichtigt dort gewesen ist, wäre es interessant zu erfahren, zu welcher Gruppe er gehörte oder ob er gar V-Mann ist bzw. als Polizist in ziviler Kleidung eingesetzt war. Aber auch hier wissen wir nicht, ob solche Fragen von dem Vorgesetzten bzw. Einsatzleiter an den Beamten gestellt wurden.

Festzuhalten bleibt gleichwohl, dass die Polizei an ihrem rechtsstaatlichen Agieren keine Zweifel aufkommen lassen darf. Weitere Einstufungen bzw. Bewertungen können in diesem Fall nicht vorgenommen werden.

Arvid Kappelt