§ 126a StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

Am 22.09.2021 wurde in Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
– Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen –
von der Öffentlichkeit fast unbemerkt der § 126a StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten – verkündet.

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Eine Demokratie ist nicht selbstverständlich

Ein Blick in die deutsche Geschichte zeigt, wie vergleichbar kurz die Zeitspanne ist, in welcher wir in einer Demokratie leben. 1871 bis 1918 die Zeit des Deutschen Kaiserreichs, dann die kurze Zeit der Weimarer Republik, bis 1945 die Zeit des Terrors der Nationalsozialisten, die Teilung Deutschlands in Ost und West. 1990 dann die deutsche Wiedervereinigung. Und dies ist nur ein Blick zurück in die deutsche Geschichte bis 1871.

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Antwort im Fall der Journalistin Antonulas

Sophia-Maria Antonulas erhielt am 28. September auf ihre Dienstaufsichtsbeschwerde hin (wir berichteten am 14. und 21. September) Post von der Berliner Polizei, Abteilung Zentrales Beschwerdemanagement.
In dem Schreiben wurde ihr eine journalistische Tätigkeit weiterhin aberkannt. Ein Fehlverhalten des Mitarbeiters der Pressestelle wies man „auf das Entschiedenste“ zurück.
Rechtsanwalt Gordon Pankalla hat im Namen der Journalistin eine deutliche Antwort mit Vorbehalt einer Verpflichtungsklage veranlasst.
Im Übrigen: Die unserem Verein zugesicherte Antwort auf unser Beschwerdeschreiben in diesem Fall an die Berliner Polizeipräsidentin ist bislang nicht erfolgt. Wir werden euch auf dem Laufenden halten.

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Wer ist Journalist?

In den letzten 2,5 Jahren sind immer wieder Vertreter der freien Presse Adressaten von polizeilichen Maßnahmen geworden. Diese Maßnahmen reichten bis hin zur Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen. In einem Sachverhalt ging es nach den uns vorliegenden Informationen um die vermeintliche Herstellung und Fälschung von Presseausweisen der eigenen journalistischen Vereinigung.

Wir wollen diese Thematik etwas genauer beleuchten. Artikel 5 Abs. 1 GG lautet wie folgt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. ..

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